Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.02

§ 1.02 – Schiffsführer

Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als „Schiffsführer“ bezeichnet. Ihre Eignung gilt als vorhanden, wenn sie ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung zur Schiffsführung des jeweiligen Fahrzeuges gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer besitzt. Befährt der Schiffsführer einen in § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung genannten Streckenabschnitt, muss er zudem die hierfür nach dieser Vorschrift erforderliche besondere Berechtigung besitzen. normal Sind nach der Rheinschiffspersonalverordnung mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die besondere Berechtigung gemäß § 13.03 der Rheinschiffspersonalverordnung. normal normal Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen. normal Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes. normal Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen. normal Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite. normal normal In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs. normal Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen. normal normal Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebs. normal normal Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Die Führer von Verbänden sind für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich. normal In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind. normal normal Ist für stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers. normal normal Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. normal Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Jedes Fahrzeug und jeder Schwimmkörper muss von einem geeigneten Schiffsführer geleitet werden, der ein gültiges Befähigungszeugnis besitzt.
  • Bei bestimmten Streckenabschnitten ist eine zusätzliche besondere Berechtigung erforderlich.
  • Verbände müssen ebenfalls von einem geeigneten Schiffsführer geführt werden, wobei der Schiffsführer des Hauptantriebs auch der Führer des Verbandes ist.
  • Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein und ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
  • Der Schiffsführer darf nicht durch Müdigkeit, Alkohol oder Drogen beeinträchtigt sein; ab 0,5 Promille Blutalkohol ist das Führen des Fahrzeugs verboten.